Die Neufassung des Gesetzes fördert die Zusammenarbeit der zwei Registerämter, die einen gemeinsamen Gegenstand haben: Immobilien.

Das Katasteramt ist ein verwaltungsrechtliches Register, wo die Wesensmerkmale der Immobilien festgehalten werden; dagegen ist die Aufgabe des Grundbuches, Immobiliengeschäfte zu veröffentlichen und ihre Rechtssicherheit zu gewährleisten. Bis heute hatten beide Register differenzierte Zuständigkeiten, was Verdoppelungen und Widersprüchlichkeiten zur Folge hatte und grosse Verwirrung und Rechtsunsicherheit verursachte. Eine der wichtigsten Fragen, die wir weiter unten erläutern, ist die Pflicht zur Geo-Referenzierung der Liegenschaften, grundsätzlich in zwei Fällen. Zu unterstreichen ist, dass die Umsetzung von allen im Gesetz 13/2015 vom 24. Juni vorgesehene Verfahrenswege, Mechanismen und der Austausch von Information seine Zeit in Anspruch nehmen wird, aber dieses entscheidende Problem letztendlich lösen wird.

WANN MUSS DIE GEO-DIFFERENZIERUNG ERFOLGEN? -Bei jeder Eintragung (Registrierung) einer Liegenschaft muss sie beachtet werde. -Bei Parzellierungen, Umgestaltungen von Parzellierungen, Zusammenfügungen von Grundstücken, Abtrennungen, Teilungen, Gruppierungen oder Anfügungen, Zwangsenteignungen oder Abgrenzungen, die eine Neuanordnung von Grundstücken verursacht (art. 9 b.) Hypothekengesetz) -Immer dann, wenn in Neubauerklärungsurkunden der von einem Haus, Bauwerk, Einrichtung oder Plantage eingenommene Bodenstück ermittelt werden soll. Gemäss art. 202 Hypothekengesetz. Details in Artikel 202 Hypothekengesetz Zu alle dem muss noch die Auslegung des Gesetzes des Rundschreibens/Verordnung der Obersten Leitungsstelle der Spanischen Notare und Grundbuchleiter hinzugefügt werden, die es zur Pflicht macht – wenn eines der vorgenannten Fällen eintritt – vorher die Geo-Referenzierung der Herkunftsliegenschaften oder der Liegenschaft in welche die Neubauerklärung protokolliert wird zu machen.

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