Viele Mandanten kommen zu uns, weil sie ihre Wohnung verkaufen wollen und tatsächlich auch schon einen potentiellen Käufer haben, aber das Problem besteht darin, dass ein Pächter gerade die Wohnung besetzt.

Als erstes bitten wir unsere Mandanten uns den Mietvertrag zu zeigen, um festzustellen, ob der Vertrag vor oder nach der Gesetzesreform der städtischen Mieten des Jahres 2013 (LAU) unterschrieben wurde. In diesem Artikel werden wir, in Anbetracht des schwierigen Sachverhaltes, nur auf die Verträge nach der Reform eingehen.

Art. 14 LAU bestimmt, dass der Käufer, der eine im Grundbuch eingetragene Wohnung kauft, nur im Mietvertrag eintritt, wenn auch dieser Vertrag im Register eingetragen wurde. Wenn der Vertrag also nicht eingetragen ist (wie in der Mehrheit der Fälle), ist der Käufer der Immobilie nicht gezwungen, in die Miete einzutreten.

Wir dürfen aber nicht vergessen, dass der Pächter ein Vor- und Rückkaufsrecht über die vermietete Wohnung besitzt:

  • Das Vorkaufsrecht kann vor dem Verkauf geltend gemacht werden. Der Eigentümer muss dem Pächter seine Absicht die Immobilie zu verkaufen mitteilen, sowie auch alle wichtige Bedingungen des Geschäfts, damit der Pächter, sollte er es wünschen, sein Vorkaufsrecht in den 30 Kalendertagen nach dem Eingang der Mitteilung geltend machen kann.
  • Das Rückkaufsrecht kann nach dem Verkauf ausgeübt werden, vorausgesetzt, dass die vorher genannte Mitteilung nicht stattfand oder, dass der Verkauf für einen niedrigeren Preis oder weniger gravierende anderen Bedingungen erfolgte oder die vereinbarten Erfordernisse nicht eingehalten wurden.

In jedem Falle ist eine eingehende Studie erforderlich, um Ihnen einen umfassenden und personalisierten Sachstandbericht geben zu können. Wenn sie mehr über dieses Thema erfahren wollen, zögern Sie nicht und nehmen Sie mit dem Zivilrechtexperten unserer Kanzlei Kontakt auf, der Ihnen gerne weiterhelfen und alle Ihre Fragen beantworten wird.

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