Derecho Inmobiliario y cuestiones Fiscales

Die erwarteten Allgemeinen Bestimmungen des Gesetzes 2/2014 vom 25. März, über Planung und Landnutzung wurde am vergangenen 29. März im Staatsanzeiger BOIB veröffentlicht.

Wie schon früher in unserem Blog erwähnt, dieses Gesetz verschreibt ein 3-jähriges Sonderverfahren für die Legalisierung von Bauten im landwirtschaftlichen Raum inklusive Gebäude, die in geschützten Naturgebieten vor Inkrafttreten des Gesetzes über Naturräume aus dem Jahr 1991 errichtet wurden. Außer der Zahlung von geltenden Steuern und Gebühren vorgesehen in der städtischen Verordnung, wird auch eine Strafe fällig, je nachdem in welchem Jahr das Legalisierungsverfahren durchgeführt wird. Jetzt bleibt nur, auf das Inkrafttreten der zehnten Übergangsbestimmung zu warten, welche mit absoluter Mehrheit im Rahmen des Consejo Insular (Inselrat der Balearen) angenommen wurde, und die ab ihrer Veröffentlichung im Staatsanzeiger BOIB wirksam wird. Unten übermitteln wir textgetreu die o.g. Bestimmung. Zehnte vorübergehende Bestimmung:

Das rechtliche Verfahren zur Legalisierung von bestehenden Gebäuden in  landwirtschaftlichen Gebieten.
  1. Die auf landwirtschaftlichem Boden bestehenden illegal errichteten Gebäude, die bisher nicht legalisiert werden konnten, können nun gemäß des neuen Gesetzes innerhalb der nächsten drei Jahre in die Rechtsordnung aufgenommen werden. Und dies mit allen Rechten und Pflichten die den Gebäuden, die mit Baugenehmigung gebaut wurden, zustehen. Dieses Gesetz  findet auch Anwendung für Grundstücke, die unter das Gesetz 1/1991 vom 30. Januar fallen und in Naturschutzzonen der Balearischen Inseln liegen. Bei diesen Objekten ist die Verjährung bereits eingetreten, wenn nachgewiesen werden kann, dass das Gebäude bereits vor dem 10.März 1991 schon existierte und es zu keinem späteren Zeitpunkt eine Nutzungsänderung gab. Um den Antrag auf Legalisierung zu stellen, muss sich der Eigentümer an die entsprechende Stadtverwaltung wenden und  Pläne von dem jetzigen Zustand des Gebäudes und gegeben falls ein Projekt zur Legalisierung einreichen. Dabei sind die die städteplanerische Parameter und Bedingungen, die ganz allgemein die Gebäude auf landwirtschaftlichem Boden betreffen, nicht anwendbar. Bei Gebäuden, gegen die bereits eine Anzeige wegen Illegalität vorliegt, berechnet sich die Frist für die Verjährung anders. Zeitpunkt ist die Implementierung des Vergehens. Diese gleiche Regel wird angewendet in den Fällen von Gebäuden, bei denen es eine Nutzungsänderung nach dem Bau gab.
  2. Das oben beschriebene Legalisierungsverfahren kann nicht auf Gebäude angewendet werden, die gemäß der zur Zeit geltenden Vorschriften enteignet, kostenlos pflichtabgetreten oder niedergerissen werden müssen. Ebenfalls ist dies nicht anwendbar auf jene bestehenden Gebäude, welche auf öffentlichem Eigentum stehen oder unter das Küstengesetz fallen.
  3. Für die Legalisierung werden die gleichen Gebühren und die gleichen Steuern fällig, wie sie auch für Neubauten vorgesehen sind. Der Betrag, der vom Antragsteller bei der Stadtverwaltung eingezahlt wird, muss dazu verwendet werden, die Naturschutzgebiete zu schützen und zu erhalten. Der im vorigen Absatz genannte Betrag wird wie folgt festgelegt:

a) 15 %, wenn das Legalisierungsverfahren innerhalb des ersten Jahres nach Gesetzesbeschluss eingeleitet wird

b) 20 %, wenn diese Legalisierung innerhalb des zweiten Jahres beantragt wird.

c) 25 %, wenn dies innerhalb des dritten Jahres stattfindet.

Sobald der Inselrat dieses Gesetz mit der absoluten Mehrheit verabschiedet hat und dieses im öffentlichen Anzeiger der Baearsichen Inseln publiziert wurde, startet die Frist zur Legalisierung.

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