STEUERTATBESTAND

  1. Kauf und Verkauf von bewegliches Eigentum oder Immobilien, die nicht IVA- pflichtig sind
  2. Kauf und Verkauf von Immobilien, die IVA-pflichtig und freigestellt sind, ausgenommen bei Freistellungsverzicht

ZUSTÄNDIGES STEUERAMT: Das Steueramt des Ortes wo das übertragene Eigentum liegt.

FÄLLIGKEIT: Am Tag des Kaufes/Verkaufes, ausgenommen, z.B. bei aufschiebende Bedingung oder Eigentumsvorbehalt, weil in diesen Fällen die Übertragung – trotz Unterzeichnung des Vertrages – noch nicht stattgefunden hat.

STEUERFLICHTIGER: Der erwerbende Käufer.

STEUERBEMESSUNGSGRUNDLAGE: Realwert des Eigentums. Der angegebene Wert, wird von der Behörde überprüft. Wir empfehlen, diesen Realwert immer vor der Erteilung der öffentlichen Urkunde zu berechnen.

STEUERSÄTZE AUF DEN BALEARISCHEN INSELN

  1. Für Immobilien: 8 – 11%
  2. Für bewegliches Eigentum: 4%

ITP-STEUERPFLIGE GESCHÄFTSFÄLLE:

  • Eine Privatperson verkauft ein Grundstück (im Landbereich) oder ein Baugrundstück (im Stadtbereich), mit oder ohne Lizenz
  • Ein Unternehmer verkauft ein Grundstück (im Landbereich) ohne Lizenz oder ein nicht bebaubares (weil es die Mindestparzelle nicht erfüllt) Grundstück (im Landbereich)
  • Eine Privatperson oder eine Firma verkauft eine Zweite Hand Immobilie (gebraucht).

PRAKTISCHE BEISPIELE

  1. Johannes verkauft an Ludwig eine Immobilie für 200.000 Euro. Dieses Geschäft ist ITP-pflichtig für den Wert von 200.000 Euro; Ludwig wird 200.000 € x 8% = 16.000 Euro bezahlen.
  2. «Palma, SL» verkauft an «Arenal, SL» eine Pension in Palma für 100.000 Euro. Das Geschäft ist IVA-pflichtig und freigestellt (2. Übertragung), deshalb ITP-pflichtig zu Lasten von «Arenal SL». Die zu zahlende Quote beläuft sich auf 100.000 € x 8% = 8.000 € (hier ist weder die Investition des Steuerpflichtigen noch die Übertragung des gesamten Vermögens beachtet worden).

STEUERTATBESTAND: Entgeltliche Warenlieferungen von Unternehmer in der Ausübung ihrer Geschäfts- oder Berufstätigkeit.

ZUSTÄNDIGES STEUERAMT: Das staatliche Steueramt.

FÄLLIGKEIT: Wenn die Lieferung an den Empfänger erfolgt, d.h. wenn die Immobilie gekauft oder übergeben wird, unbeschadet ob der Gesamtpreis schon bezahlt wurde, ausgenommen, z.B. bei aufschiebende Bedingung oder Eigentumsvorbehalt, weil in diesen Fällen die Übertragung – trotz Unterzeichnung des Vertrages – noch nicht stattgefunden hat.

STEUERPFLICHTIGER: Natürlichen oder juristischen Personen, die mit dem Status eines Unternehmers steuerpflichtigen Eigentumslieferungen vornehmen.

STEUERBEMESSUNGSGRUNDLAGE: Der Preis der Immobilien.

STEUERSATZ: Der Normalsteuersatz beträgt 21%, der ermäßigte 10%, gemäß der weiter unten erläuterten Regelung. Zu beachten ist ebenfalls, dass wenn ein Geschäft IVA-steuerpflichtig ist, auch die Beurkundungssteuer (IAJD) anfällt, wie weiter unter erläutert.

IVA-STEUERPFLIGE GESCHÄFTE:

  • Eine natürliche oder juristische Person, die den Status eines Unternehmers hat, verkauft ein Grundstück (im Stadtbereich), mit oder ohne Lizenz, unbebaut oder im Bau befindlich (wenn das Haus noch nicht fertig gebaut ist [1]). Dieses Geschäft ist mit 21% IVA-steuerpflichtig.
  • Eine natürliche oder juristische Person, die den Status eines Unternehmers hat, verkauft ein Grundstück (im Landbereich), mit Lizenz, wenn die Bauarbeiten schon begonnen haben oder noch nicht begonnen haben, jedenfalls vor der Fertigstellung der Bauarbeiten. Dieses Geschäft ist mit 21% IVA-steuerpflichtig.
  • Eine natürliche oder juristische Person, die den Status eines Unternehmers hat, verkauft ein in Bau befindliches Grundstück oder Bauland, wo der Promotor nach wie vor der gleiche ist, d.h. der Verkäufer verkauft die Immobilie. Dieses Geschäft ist mit 10 % IVA-steuerpflichtig.
  • Eine natürliche oder juristische Person, die den Status eines Unternehmers oder Fachmanns hat, verkauft eine bereits fertiggebaute Immobilie verkauft. Es handelt sich um einen Erstverkauf und ist mit 10 % IVA-steuerpflichtig.

BEZUG ZWISCHEN IVA UND BEURKUNDUNGSSTEUER (IAJD) IN EINEM KAUFGESCHÄFT: IN DEN IVA-STEUERPFLICHTIGEN GESCHÄFTEN FÄLLT AUSSERDEM DIE IAJD AN.

STEUERTATBESTAND: Urkunden, Protokolle und notarielle Ausfertigungen

ZUSTÄNDIGES STEUERAMT: Das Steueramt der Balearischen Inseln

FÄLLIGKEIT: Am Datum der Erteilung des steuerpflichtigen Aktes oder Vertrages, d.h. wenn die öffentliche Kaufurkunde erteilt wird.

STEUERPFLICHTIGER: Der Erwerber des Eigentumes oder Rechtes.

STEUERBEMESSUNGSGRUNDLAGE: Der angegebene Wert, unbeschadet der administrativen Überprüfung.

STEUERSATZ: In diesem Falle 1,2%


[1] Für das Steueramt ist eine Baustelle fertiggestellt, wenn die Bewohnbarkeitsbescheinigung oder die Erstbezugslizenz vorliegt.

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