Wir wissen alle: ohne Lizenz dürfen weder Bauarbeiten noch Nutzungsänderungen vorgenommen werden. Deshalb werden wir heute über dieses Thema schreiben, um klarzustellen, was eine Lizenz ist, was eine vorherige Kommunikation ist und wann eine oder andere beantragt werden muss, um die Einleitung eines baurechtlichen Disziplinarverfahrens zu vermeiden.

BAULIZENZEN

Gemäß Art. 145, 1. Absatz des Gesetzes über Bauwesen auf den Balearischen Inseln (LUIB) ist die Baulizenz „ein Verwaltungsakt durch welchen der Antragsteller die Befugnis erwirbt Handlungen zur Transformation oder Nutzung von Boden oder Untergrund, Parzellierung, Abriss von Bauwerken, Besetzung, Ausnutzung oder Verwendung eines Grundstückes oder Immobilie vorzunehmen“ und in Art. 146 LUIB finden wir eine Liste der durch Baulizenz genehmigungspflichtige Handlungen:

a) Städtische Parzellierungen, Gruppierungen, Trennungen und andere Teilungshandlungen von Liegenschaften, sofern sie nicht in genehmigte Flurbereinigungspläne enthalten sind.

b) Bodenbewegungen und Erdarbeiten, sowie Entsorgungen in der gesetzlich vorgesehenen Form.

c) Bebauungsarbeiten, die ausserhalb von ordentlich genehmigte Bebauungspläne vorgenommen werden müssen.

d) Neubau- und Neubauwerkarbeiten und sonstige Massnahmen in existente Gebäude, vorausgesetzt ein vorheriges technisches Projekt ist erforderlich.

e) Der Standort von provisorischen oder bleibenden Fertighäuser und ähnlichen Anlagen, ausgenommen sie finden in Campingplätze oder gesetzlich genehmigten Zeltgebiete statt.

f) Der gesamt oder teilweise Abriss von Bauten und Bauwerken.

g) Die Nutzungsänderung in Bauwerke und Anlagen. Das Gesetz wird die Handlungen bestimmen, welche aufgrund ihrer geringen Bedeutung freigestellt oder durch die zuständige Landwirtschaftsbehörde von der Genehmigungspflicht befreit sind.

h) Die Rodung von in den Planungsvorschriften geschützten Baum- und Pflanzenbestände.

i) Die Anbringung von aus der öffentlichen Strasse sichtbaren Werbeschilder.

j) Die Schliessung von Grundstücke und Geländeteile.

k) Radioelektrische, telematische und ähnliche Netzeinrichtungen, unbeschadet was die anwendbaren Sektorenvorschriften vorsehen.

l) Die Anlegung von Wege und Zugänge an die Grundstücke.

m) Die Erstbesetzung oder -benutzung von Gebäude und Anlagen im Allgemeinen.

n) Die in Artikel 128 dieses Gesetzes erwähnten provisorischen Bauarbeiten und Nutzungen.

o) Die als Parkplatz, Industrie-, Handels- oder Geschäftstätigkeiten, öffentliche Dienstleistungen oder andere Nutzungen des Untergrundes genutzten unterirdischen Anlagen.

p) Alle andere gesetzlich oder im Gesamtplan bestimmten Handlungen.

 

VORHERIGE KOMMUNIKATION

Andererseits ist die vorherige Kommunikation (Art. 145 und 148 LUIB) das Dokument in welchem die Interessenten ihre Identifikationsdaten und andere vorgesehene Angaben der Gemeindeverwaltung mitteilen, um technisch einfache und im Ausmaß geringe Bauvorhaben oder Bauten, die kein Projekt erfordern, durchzuführen; dadurch kann die Tätigkeit unter den gesetzlichen Voraussetzungen, unbeschadet der Überprüfung-, Kontrolle- und Aufsicht Befugnisse der entsprechenden Gemeindeverwaltungen oder Inselräten, beginnen.

 

KONSEQUENZEN VON OHNE LIZENZ ODER OHNE VORHERIGE KOMMUNIKATION VORGENOMMENEN BAUTEN

Es handelt sich um ein Verstoß, welcher in der LUIB als schwer oder sehr schwer typisieret ist, und das zuständige Amt kann ein baurechtliches Disziplinarverfahren einleiten, um:

  1. Die Baurechtslegalität wiederherzustellen, und wenn dies nicht möglich ist, die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um die gestörte physische Realität an den Zustand vor dem Verstoß rückzustellen. Diese Maßnahmen gehen auch die zukünftigen Käufer der Immobilie an.
  2. Die entsprechenden Maßnahmen zur Erfüllung der verwaltungs- oder strafrechtlichen Straf- und Disziplinarhaftung, zu ergreifen.
  3. Die entsprechenden Entschädigungen und Schadenersatzforderungen zu Lasten der Verantwortlichen zu erheben.

Die Verantwortlichen (Art. 164 LUIB) sind gewöhnlich die Eigentümer, Promoter und Bauunternehmer, aber auch jede andere Person, die Entscheidungsbefugnisse über die Ausführung oder Entwicklung der Handlungen hat, sowie das technische Leitungspersonal und der Redakteur der Projekte

Auch juristische Personen (Art. 164. 8 LUIB) sind, für die baurechtlichen Verstöße ihrer Organe oder Agenten verantwortlich, und werden gegebenenfalls die Kosten der Maßnahmen zur Wiederherstellung der juristischen gestörten Ordnung und den Schadensersatz der Dritten tragen müssen.

Es ist sicherlich am besten sich richtig von in der Materie spezialisierten Rechtsanwälten beraten zu lassen, bevor man irgendein Bauvorhaben in eine Immobilie ausführt, denn die Sanktionen und die Konsequenzen können sehr ernst sein; deshalb, zögere nicht und kontaktiere uns: unser Team von Rechtsanwälten auf Mallorca und Ibiza werden gerne alle deine Zweifel lösen.

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