Immobilienrecht & steuerliche Fragen

PROFILUNTERSCHIEDE:

KAUFOPTIONSVERTRAG Vereinbarung zwischen zwei Parteien, wobei eine Partei der Anderen das Recht gewährt für eine gewisse Zeit und unter gewissen Bedingungen einen Kaufvertrag durchzuführen. Es handelt sich um einen einseitigen Vertrag, obwohl manchmal beide Parteien sind beteiligt. Der Kaufoptionsvertrag entspricht die Fähigkeit über den Verkauf -oder nicht- des Objektes zu entscheiden, wobei eine Partei die “Option” bekommt zur Durchführung oder nicht eines gewissen Vertrages dessen Hauptelemente (Preis, Objekt, Frist) auf einen bestimmten Zeitpunkt vor dem Kauf im Optionsvertrag festgestzt werden. Der Kaufoptionsvertrag ist ein Vorvertrag, welcher die Elemente der Operation bestimmt und bei dem einer Partei die Entscheidung überlassen wird, über die Durchführung oder nicht der Operation. Die vereinbarten rechtlichen Elemente dieser Verhandlung sind:

  • Die Option selbst, welche einer der Parteien (Optionsnehmer) eingeräumt wird, Diese Partei wird über die zukünftige Durchführung des Kaufes/ Verkaufes entscheiden.
  • Eine Frist für die Ausübung des Optionsrechtes.
  • Das Kaufobjekt und sein Preis.
  • Die Zahlung einer Prämie oder Anzahlung welche potentiell zur Zahlung von Strafgeld benutzt wird bei Nicht-Erfüllung des Optionsvertrages zugunsten des Optionsgebers/ Verkäufers. Die Optionsprämie ist nicht pflichtig: ein Optionsvertrag kann unterschrieben werden ohne das eine Optionsprämie bezahlt wird.
  • Sollte die Frist für den Kauf verlaufen ohne dass der OPTIONSNEHMER diesen durchführt, SO VERLIERT ER DIE BEZAHLTE OPTIONSPRÄMIE. Sollte dagegen der OPTIONSGEBER seine Meinung über den Verkauf ändern oder an eine dritte Partei ausserhalb der rechtlichen Verhandlung verkaufen, so MUSS ER DEM OPTIONSNEHMER DAS DOPPELTE DER OPTIONSPRÄMIE ZURÜCKZAHLEN (nur wenn Angeld statt Bestätigungskaution vereinbart wurde).

KAUFVERTRAG, hier geht es um einen bilateralen Vertrag bei dem eine der Parteien (Verkäufer) verpflichtet sich, ein gewisses Objekt zu übertragen und die andere Partei verpflichtet sich dafür einen bestimmten Preis mit Geld oder sonstigen Mitteln zu bezahlen. Der Kauf ist der Hauptweg zum Erwerb des Eigentums. Vom Profil her, ist der Kaufvertrag typisch, bilateral, vereinbart, entgeltlich und ausgetauscht. Mit anderen Worten, der Preis welcher der Käufer zahlt entspricht den Wert des übertragenen Objektes. Die beteiligten Parteien in dieser Transaktion sind: Der KÄUFER: Natürliche oder rechtliche Person die sich verpflichtet, eine gewisse festgesetzte Summe für das Objekt mit Geld oder sonstigen Mitteln zu bezahlen. Andererseits, der VERKÄUFER: Natürliche oder rechtliche Person die sich verpflichtet, das Objekt auszuhändigen. Beide Parteien müssen für die Transaktion rechtlich ausreichend befähigt sein. Die Elemente des Vertrages sind: das OBJEKT: im Gegensatz zu den über ihn kreierten Rechten und der persönlichen Leistungen. Es handelt sich um Güter oder Rechte welche im Kommerz inbegriffen sind. der PREIS Die formalen Elemente sind: das Durchführen des Verkaufes in einem Privatdokument welches normalerweise später durch notarielle Beurkundung öffentlich gemacht wird. Der Vertrag wird nur dann gültig wenn beide Parteien (Verkäufer und Käufer) für dessen Formalisierung ausreichend rechtlich befähigt sind. Schliesslich, die Pflichten der Parteien sind:

PFLICHTEN DES VERKÄUFERS

  • Übertragung des Eigentums oder Besitzrecht.
  • Das Objekt bis zum Verkauf zu behalten bis zur Übertragung
  • Das Objekt auszuhändigen • Dem Käufer den Besitz zu garantieren
  • Dem Käufer einen friedlichen Besitz zu garantieren
  • Für die Besitzentziehung zu haften
  • Für vesteckte Mängel am Objekt zu haften.

PFLICHTEN DES KÄUFERS

  • Den Kaufpreis bezahlen.
  • Zinsenzahlung bei verspätetem Kauf oder Kauf mit aufgeschobener Zahlung.
  • Entgegennehmen des gekauften Objektes
  • In gutem Zustand empfangen und nicht Schuldner bleiben
Bufete Frau
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