Unseren Kunden, die gerade eine Immobilie in Spanien gekauft haben raten wir immer auch gleich ein Testament zu erteilen, und zwar ausschliesslich für das Vermögen in Spanien; d.h. unsere Idee ist nicht, dass dieses spanische Testament die letztwillige Verfügung des Mandanten in seinem Heimatort ändert oder gar widerruft, sondern, dass es nur die in Spanien gekauften Vermögenswerten betrifft.

Mit in Kraft treten der Europäische Erbrechtsverordnung unterliegt ein Nachlass dem Recht des Staates des letzten gewöhnlichen Wohnsitzes (residencia habitual), ausgenommen wenn der Erblasser im Testament eine Rechtswahl zugunsten des heimatlichen Erbrechts trifft. Deswegen raten wir unsere Mandanten ein Testament zu erteilen, damit sie das eigene Heimatrecht (deutsches, italienisches Recht usw.) als für ihr Nachlass anwendbar wählen und somit vermeiden, dass das Recht der letzten Residenz zur Anwendung kommt.

Wenn Sie alle notwendige Vorkehrungen für diesen Moment treffen wollen, zögern Sie nicht mit unser Team von IPR Experten und Erbschaftsrechtspezialisten Kontakt aufzunehmen; wir werden Ihnen gerne bei dieser einfachen Erledigung helfen  durch unsere E-Mail info@bufetefrau.com.

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