Immobilienrecht und Steuerangelegenheiten

Mit der Erbschaft- und Schenkungsteuer wird der unentgeltliche Erwerb natürlicher Personen, der sowohl von Todes wegen als auch unter Lebenden erfolgte, besteuert. Außerdem handelt es sich um eine Steuer, die der Staat den Autonomen Gemeinschaften überlassen hat. Das bedeutet, dass jede Autonome Gemeinschaft befugt ist, bestimmte Aspekte der Steuer zu regeln, weshalb in jeder Autonomen Gemeinschaft ein anderer Steuersatz gilt.

Andererseits wurde in den Rechtsvorschriften bis 2014 unterschieden, ob es sich bei den Beteiligten um natürliche Personen handelte, deren Wohnsitz sich in Spanien oder im Ausland befand, so dass nur die Erstgenannten (Steuerinländer in Spanien) der Besteuerung durch die Autonomen Gemeinschaft nach den von ihr genehmigten Vorschriften unterliegen, in der sich ihre Vermögenswerte befinden. Dies führte dazu, dass Nichtansässige viel mehr zahlten als ein Gebietsansässiger.

Da diese Diskriminierung offensichtlich gegen das Gemeinschaftsrecht verstieß, wurde eine zweite Zusatzbestimmung in das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz aufgenommen, das Steuerinländer in Spanien mit Gebietsansässigen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums gleichsetzt.

Obwohl diese Änderung einen Schritt nach vorn darstellte, wurden in Wirklichkeit die Bewohner von Drittstaaten, die bis vor Kurzem unter dieser Diskriminierung litten, ins Abseits gedrängt. Die gute Nachricht ist, dass schließlich dank der verbindlichen Auskunft V3151-18 der Generaldirektion für Steuern jeder unabhängig von seinem Wohnsitz das Recht haben wird, die Rechtsvorschriften der Autonomen Gemeinschaft in Anspruch zu nehmen, in welcher sich der Großteil seiner Güter und Rechte befindet.

Für die Praxis sind dies zusammengefasst die Maßstäbe, die bei der Berechnung dieser Steuer gelten.

1. Sondertabelle für Erbschaften der Gruppen I und II (Nachkommen und Adoptivkinder, Ehegatten, Verwandte der aufsteigenden Linie und Adoptiveltern) sowie Schenkungen mit Erbvertrag:

2. In Gruppe I und II enthaltene Schenkungen (Nachkommen und Adoptivkinder, Ehegatten, Verwandte der aufsteigenden Linie und Adoptiveltern):

3. Nationale Steuertabelle, die für Erbschaften und Schenkungen von Personen anderer Verwandtschaftsgrade gilt:

Wenn Sie eine detailliertere Berechnung oder eine bessere Steuerplanung wünschen, wenden Sie sich bitte gerne an unser Beraterteam auf Mallorca oder Ibiza.

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