Immobilienrecht & steuerliche Fragen

Schritte zur Beantragung des Aufenthaltserlaubnises wegen Immobilieninvestition in Spanien (Nicht EG-Bürger)

1.- N.I.E.-Nr. beantragen, sowohl für den Investor als auch für  Familienmitglieder, die auch in Spanien residieren möchten

2.- Eine Immobilie erwerben für einen Kaufpreis von wenigstens 500.000€ , frei von Belastungen

3.- Der Interessent verfügt, nach Erwerb der Immobilie, über eine Frist von 60 Tagen um ein Visum beim Spanischen Konsulat im Herkunftsland zu beantragen. Doch vor der Rückkehr in das Herkunftsland  und dem Besuch beim Spanischen Konsulat dort müssen alle nachfolgend beschriebene Vorgänge in Spanien erledigt werden: – Ein Konto bei einer Spanischen Bank in Spanien eröffnen, in das folgende Summen eingezahlt werden:

  • 25.560,52 € für den Investor, und 100% des IPREM, d.h. – 6.390,13 € für jeden Familienmitglied. – Ausserdem werden auch die 500.000.- € des Immobilienkaufes eingezahlt.
  • Eine private oder öffentliche Krankenversicherung in Spanien haben bzw. abschliessen. Dieser Krankenversicherungsvertrag wird nachträglich dem Spanischen Konsulat im Herkunftsland des Nicht-EG Bürgers vorgelegt.
  • Eine Bescheinigung über Inhaberschaft, Belastungen und Besteuerungen vom Grundbuchamt erlangen. Diese Bescheinigung wird ebenfalls dem  Spanischen Konsulat im Herkunftsland des Nicht-EG Bürgers vorgelegt. Die Bescheinigung läuft nach 90 Tagen ab, sollte bei Ende dieser Frist die öffentliche Kaufurkunde noch nicht in das Grundbuch eingetragen worden sein, so wird es nötig dem Spanischen Konsulat wenigstens eine Eingangsbestätigung (Sp.: asiento de presentación) der öffentlichen Kaufurkunde sowie Steuerzahlungsnachweise vorzulegen.

4.- Zusammen mit der o.g. Dokumentation wird der Antragsteller das gehörige Schreiben zur Beantragung des Residenz-Visums für Investoren beim Spanischen Konsulat im Herkunftsland einreichen. In Erfüllung der Spanischen Sonderregelungen, und insbesondere des Geldwäschegesetzes, der Antragsteller wird die Herkunft seiner Einkünfte vor dem Spanischen Konsulat belegen, wobei Bankbewegungen im Jahr vor der Antragstellung gerechtfertigt werden. Der Antragsteller wird gültige Reisepässe (für ihn und alle begleitende Familienmitglieder) vorlegen und die Zahlung von konsularischen Gebühren des Spanischen Konsulats nachweisen. Das Konsulat könnte ausserdem Fotos, einen Strafregisteraufzug aus  dem Herkunftsland, Führungszeugnisse, oder einen ärztlichen Attest anfordern, der den guten Gesundheitsstand des Antragstellers und seiner Familie bestätigt, und das Nichtvorhandensein von Krankheiten welche einen Umzug  nach Spanien verhindern könnten zertifiziert.

5.- Der Antragsteller wird innerhalb von 30 Tagen nach Erlangung des Aufenthaltsvisums nach Spanien reisen und dort die Aufenthaltsgenehmigung  beantragen. Somit wird er offiziell in Spanien residieren dürfen, ohne die Verpflichtung, das Land nach 90 Tagen verlassen zu müssen. Er wird ein Aufenthaltsvisum für eine Zeit von 2 Jahren erhalten, ohne dass die Polizei ihm eine Residenzkarte ausstellt.

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